360eYe.ch

Übersicht

Dieser Vertrag über universelle Nutzungsbedingungen (dieser „Vertrag“) wird zwischen und Ihnen geschlossen und tritt an dem Datum, an dem Sie mit der Nutzung dieser Website („Website“) beginnen, bzw. am Datum der elektronischen Zustimmung in Kraft. In diesem Vertrag werden die Ihrer Nutzung der Website und der Produkte und Dienste festgelegt, die Sie über diese Website erwerben oder auf die Sie über diese Website zugreifen („Dienste“). Für bestimmte Dienste gelten spezielle Dienstleistungsverträge und zusätzliche Richtlinien, die zusätzlich zu diesem Vertrag und nicht statt dieses Vertrages gelten. Weichen die Bestimmungen eines Dienstvertrags von den Bestimmungen dieses Vertrags ab, gelten die Bestimmungen des entsprechenden Dienstvertrags.
Die Begriffe „wir“, „uns“ und „unser/unsere/unseres“ beziehen sich auf 360eYe.ch. Die Begriffe „Sie“, „Ihr/Ihre/Ihres“, „Benutzer“ und „Kunde“ beziehen sich auf natürliche oder juristische Personen, die diesem Vertrag zustimmen, Zugriff auf Ihr Konto haben oder die Dienste nutzen. Durch nichts in diesem Vertrag werden Rechte oder Vergünstigungen Dritter übertragen.

VORAUSSETZUNGEN; BEFUGNIS

Diese Website und die Services stehen nur Einzelpersonen oder Rechtspersönlichkeiten („Benutzern“) zur Verfügung, die nach anwendbarem Recht fähig sind, rechtsverbindliche Vereinbarungen einzugehen. Indem Sie diese Website oder die Services nutzen, erklären Sie, dass Sie (i) mindestens achtzehn (18) Jahre alt sind, (ii) anderweitig dazu berechtigt sind, rechtsverbindliche Verträge abzuschliessen oder (iii) nicht nach EU oder CH Recht oder einem anderen anwendbaren Recht davon ausgeschlossen wurden, Services zu erwerben oder zu empfangen.
Wenn Sie diesen Vertrag im Namen einer juristischen Person eingehen, erklären Sie hiermit, dass Sie dazu bevollmächtigt wurden, diese juristische Person an die in diesem Vertrag enthaltenen Bedingungen zu binden; in diesem Fall bezieht sich „Sie“, „Ihr/Ihre“, „Benutzer“ oder „Kunde“ auf die entsprechende juristische Person. Wenn 360eYe.ch nach Ihrer elektronischen Zustimmung zu diesem Vertrag Kenntnis davon erlangt, dass Sie nicht über die entsprechende Vollmacht verfügen, die betreffende juristische Person rechtlich zu binden, sind Sie persönlich für die Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen, einschliesslich der Zahlungsverpflichtungen, verantwortlich. 360eYe.ch trägt keine Verantwortung für Schäden oder Verluste, die aus dem Vertrauen von 360eYe.ch in die Anweisungen, Hinweise, Dokumente oder Schriftwechsel hervorgehen, von denen 360eYe.ch in gutem Glauben davon ausgeht, dass sie echt sind und von einem entsprechend bevollmächtigten Vertreter Ihrer juristischen Person stammen.

IHR KONTO

Sie müssen ein Konto einrichten, um auf bestimmte Funktionen dieser Website zugreifen oder bestimmte Dienste nutzen zu können. Sie bestätigen gegenüber , dass alle Informationen, die Sie bei der Einrichtung des Kontos übermitteln, richtig, aktuell und vollständig sind, und dass Sie die Informationen auf einem richtigen, aktuellen und vollständigen Stand halten werden. Für den Fall, dass 360eYe.ch Grund zur Annahme hat, dass Ihre Kontoinformationen falsch, unzutreffend, veraltet oder unvollständig sind, behält sich 360eYe.ch das Recht vor, Ihr Konto nach eigenem und alleinigem Ermessen zu sperren oder zu kündigen. Sie tragen die alleinige Verantwortung für die Aktivitäten, die über Ihr Konto ausgeführt werden, unabhängig davon, ob diese von Ihnen autorisiert wurden oder nicht, und Sie verpflichten sich, Ihre Kontoinformationen (darunter Kundennummer, Anmeldedaten, Passwort, Zahlungsmethode(n) und Käufer-PIN) (Definition siehe unten) zu schützen. Aus Gründen der Sicherheit empfiehlt 360eYe.ch Ihnen, Ihr Passwort und Ihre Käufer-PIN pro Konto mindestens einmal alle sechs (6) Monate zu ändern. Sie müssen 360eYe.ch unverzüglich über jeden Sicherheitsvorfall und jede unbefugte Nutzung Ihres Kontos informieren. 360eYe.ch ist nicht für Verluste haftbar, die Ihnen aufgrund unbefugter Nutzung Ihres Kontos entstehen. Allerdings können Sie für Verluste haftbar gemacht werden, die 360eYe.ch oder anderen durch Ihr Konto entstehen, unabhängig davon, ob diese von Ihnen, einer befugten oder einer unbefugten Person verursacht werden.

VERTRAGES ABBRUCH (Kündigung).

Zur Haftung beim Abbruch von Vertragsverhandlungen im Allgemeinen
Aus dem (auch) im schweizerischen Recht fundamentalen Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass grundsätzlich jede Person frei ist, in Vertragsverhandlungen zu treten und diese auch wieder abzubrechen. Ein Abbruch von Vertragsverhandlungen muss auch nicht gerechtfertigt werden.
Eingeschränkt wird diese Freiheit jedoch durch die ebenfalls fundamentale Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches). Bereits vor dem eigentlichen Vertragsabschluss stehen Parteien ab dem Moment, in welchem sie Vertragsverhandlungen aufnehmen, zueinander in einer rechtlichen Sonderverbindung. Im Rahmen dieser Sonderverbindung unterstehen die Verhandlungsparteien gewissen gegenseitigen Pflichten. Insbesondere müssen sie ernsthaft und in Übereinstimmung mit ihren tatsächlichen Absichten verhandeln. Es ist einer Verhandlungspartei untersagt, bei der anderen Partei entgegen den tatsächlichen Absichten die Hoffnung zu schüren, dass es tatsächlich zu einem Vertragsschluss kommen werde. Der eigene Wille zum Vertragsabschluss darf nicht stärker dargestellt werden, als er in Wirklichkeit ist.
Eine Verhandlungspartei, welche in Verletzung dieser rechtlichen Vorgaben Vertragsverhandlungen abbricht und damit einem Verschulden bei Vertragsabschluss (culpa in contrahendo) unterliegt, kann gegenüber der anderen Partei haftbar werden. Ein derartiges haftungsbegründendes Verschulden besteht im schweizerischen Recht aber nur in Ausnahmefällen.
Insbesondere reicht es für eine Haftung nicht aus, dass Vertragsverhandlungen lange Zeit gedauert haben. Ebenfalls ist nicht entscheidend, ob die Partei, welche die Vertragsverhandlungen abbricht, weiss, dass die andere Partei im Hinblick auf einen Vertragsabschluss bereits kostspielige Investitionen getätigt hat. Wer vor dem Vertragsschluss bereits Dispositionen tätigt, tut dies auf eigene Gefahr. Der Abbruch von Vertragsverhandlungen im Wissen um den Umstand, dass die andere Partei bereits Investitionen in den erhofften Vertrag getätigt hat, ist nicht treuwidrig. Treuwidrig wäre bloss, die andere Partei (zu lange) in der Überzeugung zu belassen, der Vertrag komme sicherlich zum Abschluss, oder eine erkannte diesbezügliche Illusion seitens der anderen Partei nicht auszuräumen.
Keine Haftung der Lieferantin im konkreten Fall
Im hier diskutierten Urteil kam das Bundesgericht gestützt auf diese, in E. 3.1 konzise dargestellten Grundsätze zum Schluss, dass die Lieferantin, welche die Vertragsverhandlungen letztlich abbrach, keinerlei Verschulden bei Vertragsabschluss unterlag.
Mitentscheidend war insbesondere, dass die Lieferantin bereits von Beginn der Verhandlungen an gegenüber der Distributorin zu erkennen gab, dass die zwischen den Parteien umstrittene vertragliche Regelung des Aufwandes im Zusammenhang mit Marketingaktivitäten für sie nicht bloss von untergeordneter Bedeutung war. Die Lieferantin war nicht verpflichtet, der Distributorin ausdrücklich mitzuteilen, dass es sich hierbei um eine unabdingbare Voraussetzung (conditio sine qua non) für den Abschluss des dritten Vertriebsvertrages handelte.
Kein Gehör beim Bundesgericht fand die Distributorin mit dem Argument, dass sie bereits während den Vertragsverhandlungen Investitionen von (behaupteten) EUR 2.8 Mio. in den noch abzuschliessenden Vertriebsvertrag tätigte. Derartige Investitionen durch eine Partei vor Vertragsschluss erfolgen wie erwähnt im eigenen Risiko der Partei, welche solche Investitionen tätigt, vorliegend also der Distributorin. Daran ändert auch nichts, dass die Lieferantin, welche die Vertragsverhandlungen letztlich abbrach, über diese Investitionen auf dem Laufenden war.
Ferner scheiterte auch das Argument der Distributorin, dass die Parteien bereits seit längerer Zeit durch den ersten und den zweiten Vertriebsvertrag gebunden waren. Daraus kann gemäss Bundesgericht kein culpa in contrahendo hergeleitet werden. Entscheidend ist nicht, ob die Parteien bereits gebunden waren, sondern einzig, ob diejenige Partei, welche die Vertragsverhandlungen abbrach, durch ihr Verhalten die andere Partei im Glauben liess, dass es sicherlich zu einem Vertragsabschluss kommen würde. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.
Aus den erwähnten Gründen bestätigte das Bundesgericht letztinstanzlich die Abweisung der Schadenersatzklage der Distributorin gegen die Lieferantin.
Schlussfolgerungen
Das neue Urteil des Bundesgerichts bestätigt, dass die Hürden für eine culpa in contrahendo-Haftung im schweizerischen Recht hoch sind. Solange kein rechtsverbindlicher Vertrag abgeschlossen wurde, sind die Parteien im Prinzip frei, soweit kein falsches Spiel gespielt und die andere Partei nicht über die eigenen Absichten getäuscht wird. Namentlich können sie die Verhandlungen grundsätzlich jederzeit ohne Rechtfertigung abbrechen und stattdessen einen Vertrag mit einer Drittpartei schliessen. Dies gilt selbst dann, wenn nach langer Zusammenarbeit „bloss“ über eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses verhandelt wird.
Aufgrund dieser Umstände ist es für eine Partei riskant, bereits substantielle Investitionen in einen erst noch abzuschliessenden Vertrag zu tätigen. Solche Investitionen erfolgen grundsätzlich auf eigene Gefahr, selbst wenn die Gegenpartei über diese Investitionen Bescheid wusste. Falls aus zeitlichen oder sonstigen Gründen substantielle Investitionen bereits vor Vertragsschluss notwendig sein sollten, ist zu empfehlen, den Umgang mit solchen Investitionen bei einem Nichtzustandekommen des anvisierten Vertrages in einem Interimsvertrag zu regeln. Ein solcher Vertrag kann zugleich weitere wichtige Punkte wie beispielsweise eine Geheimhaltungspflicht oder eine zeitlich beschränkte Exklusivität der Vertragsverhandlungen umfassen.
Schliesslich ist anzumerken, dass selbst bei Vorliegen einer culpa in contrahendo-Haftung die Partei, welche über einen Schadenersatzanspruch verfügt, oftmals unzufrieden bleiben dürfte. Bei Bestehen einer solchen Haftung wäre bloss das sogenannte negative Interesse zu ersetzen. Es besteht einzig Anspruch auf Ersatz des Schadens, der einer Partei aus dem von der Gegenpartei erweckten Vertrauen auf das Zustandekommen eines Vertrages erwachsen ist. Die schadenersatzberechtigte Partei wäre auch bei culpa in contrahendo-Haftung nicht so zu behandeln, wie wenn ein Vertrag mit ihr abgeschlossen worden wäre. Das negative Vertragsinteresse, welches grundsätzlich „auf den Franken genau“ nachgewiesen werden muss, dürfte oftmals relativ gering sein.

KÜNDIGUNG - GEBÜHREN UND INTERNATIONALE ZAHLUNGSOPTIONEN

Sie erklären sich damit einverstanden, dass Ihre Zahlungsmethode von einem unserer verbundenen Unternehmen belastet werden darf.
Vorkasse; keine Erstattung.
Sie verpflichten sich, sämtliche fälligen Beträge für die Services zum Zeitpunkt der Bestellung zu zahlen. Sämtliche Beträge sind nicht erstattungsfähig, sofern in der Erstattungsrichtlinie nichts anderes angegeben ist.
Monatliches Abrechnungsdatum.
Wenn Sie monatliche Abrechnungen erhalten, entspricht das Abrechnungsdatum dem Datum des Monats, an dem Sie die Services erworben haben, es sei denn, dieses Datum liegt nach dem 28. Tag des Monats; in diesem Fall ist Ihr Abrechnungsdatum jeweils der 28.
Jährliches Abrechnungsdatum.
Wenn Sie monatliche Abrechnungen erhalten, entspricht das Abrechnungsdatum dem Datum des Jahres, an dem Sie die Services erworben haben, es sei denn, dieses Datum liegt nach dem 28. Tag des Monats; in diesem Fall ist Ihr Abrechnungsdatum jeweils der 28. Vor dem vertraglich vereinbarten Ende dürfen Sie auch vorzeitig kündigen, Jeder Vertrag läuft bis zum Schluss des Jahres und Sie sind verpflichtet dies zu bezahlen, auch wenn noch keine Zahlung erfolgt wurde.

Postadresse
360eYe.ch
Hofstrasse 16
6006 Luzern
Schweiz
info@360eye.ch

Impressum
Sitz der Gesellschaft
Luzern

Markenregister Schweiz:
Schweizerischen Schutzrechtsregister für Marken, Patente, Designs und Topographien.

Privatgeschäftsleitung:
Mit Josifoski
Eigentümer und Betreiber
dieser Webseite ist die 360eYe.ch.

MWSt-Nr. / Bankverbindung
MWST: nicht MWST-pflichtig
Bankverbindung Schweiz (CHF)

Luzern KantonalBank
Bankingüberweisung:
Konto wird aus Sicherheitsgründen per E-Mail zugestellt.

LUKB
Bankenclearing-Nummer: 00778
BIC-Code (Bank Identifier Code): LUKBCH2260A
SWIFT-Code: LUKBCH2260A

SCHUTZ IHRER DATEN

360eYe.ch bietet bestimmte gehostete Services für Sie an, für die wir möglicherweise Daten über Sie oder Ihre Kunden übermitteln, erfassen oder verwenden, die Rückschluss auf Ihre Person oder Ihre eigenen Kunden zulassen („Ihre Daten“), wenn Sie diese Services nutzen („abgedeckte Services“). Für die Zwecke dieses Abschnitts schliessen Ihre Daten Benutzerinhalte aus. Der Datenschutzzusatz von Dot3 GmbH („DSZ“), der hiermit per Verweis aufgenommen wird und für die abgedeckten Services gilt, soll Ihnen vertraglich zusichern, dass wir solide Verfahren eingerichtet haben, um zu gewährleisten, dass die Übermittlung Ihrer Daten, einschliesslich der Übermittlung Ihrer Daten aus dem EWR zu den abgedeckten Services, die geltenden Datenschutzgesetze erfüllt.
Für die Zwecke des DSZ und der dem DSZ beigefügten Standard-Vertragsklauseln (soweit und sofern zutreffend) gelten Sie (und Ihre jeweiligen Partner) als Verantwortlicher/Datenexporteur, und Ihre Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen, die abgedeckte Services zum Zeitpunkt des Einkaufs von abgedeckten Services regeln, gilt zugleich als Ihre Bestätigung und Zustimmung zum DSZ, einschliesslich seiner Anlagen (ggf. einschliesslich der Standard-Vertragsklauseln und deren Anlagen). Wenn Sie eine Kopie des DSZ ausdrucken und unterschrieben zurücksenden möchten, senden Sie bitte eine E-Mail-Anfrage an .
Abgedeckte Services gemäß Definition dieses Abschnitts und im Datenschutzzusatz (DSZ) umfassen gehostete Services, für welche die Bedingungen der folgenden Verträge gelten: (1) Domainnamenregistrierung, (2) E-Mail-Marketing-Services, (3) Website-Baukasten, (4) Hosting, (5) Online-Buchhaltung, (6) Online-Shop/Express-Warenkorb und (7) Smartline.

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