Zur Haftung beim Abbruch von Vertragsverhandlungen im Allgemeinen
Aus dem (auch) im schweizerischen Recht fundamentalen Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass grundsätzlich jede Person frei ist, in Vertragsverhandlungen zu treten und diese auch wieder abzubrechen. Ein Abbruch von Vertragsverhandlungen muss auch nicht gerechtfertigt werden.
Eingeschränkt wird diese Freiheit jedoch durch die ebenfalls fundamentale Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches). Bereits vor dem eigentlichen Vertragsabschluss stehen Parteien ab dem Moment, in welchem sie Vertragsverhandlungen aufnehmen, zueinander in einer rechtlichen Sonderverbindung. Im Rahmen dieser Sonderverbindung unterstehen die Verhandlungsparteien gewissen gegenseitigen Pflichten. Insbesondere müssen sie ernsthaft und in Übereinstimmung mit ihren tatsächlichen Absichten verhandeln. Es ist einer Verhandlungspartei untersagt, bei der anderen Partei entgegen den tatsächlichen Absichten die Hoffnung zu schüren, dass es tatsächlich zu einem Vertragsschluss kommen werde. Der eigene Wille zum Vertragsabschluss darf nicht stärker dargestellt werden, als er in Wirklichkeit ist.
Eine Verhandlungspartei, welche in Verletzung dieser rechtlichen Vorgaben Vertragsverhandlungen abbricht und damit einem Verschulden bei Vertragsabschluss (culpa in contrahendo) unterliegt, kann gegenüber der anderen Partei haftbar werden. Ein derartiges haftungsbegründendes Verschulden besteht im schweizerischen Recht aber nur in Ausnahmefällen.
Insbesondere reicht es für eine Haftung nicht aus, dass Vertragsverhandlungen lange Zeit gedauert haben. Ebenfalls ist nicht entscheidend, ob die Partei, welche die Vertragsverhandlungen abbricht, weiss, dass die andere Partei im Hinblick auf einen Vertragsabschluss bereits kostspielige Investitionen getätigt hat. Wer vor dem Vertragsschluss bereits Dispositionen tätigt, tut dies auf eigene Gefahr. Der Abbruch von Vertragsverhandlungen im Wissen um den Umstand, dass die andere Partei bereits Investitionen in den erhofften Vertrag getätigt hat, ist nicht treuwidrig. Treuwidrig wäre bloss, die andere Partei (zu lange) in der Überzeugung zu belassen, der Vertrag komme sicherlich zum Abschluss, oder eine erkannte diesbezügliche Illusion seitens der anderen Partei nicht auszuräumen.
Keine Haftung der Lieferantin im konkreten Fall
Im hier diskutierten Urteil kam das Bundesgericht gestützt auf diese, in E. 3.1 konzise dargestellten Grundsätze zum Schluss, dass die Lieferantin, welche die Vertragsverhandlungen letztlich abbrach, keinerlei Verschulden bei Vertragsabschluss unterlag.
Mitentscheidend war insbesondere, dass die Lieferantin bereits von Beginn der Verhandlungen an gegenüber der Distributorin zu erkennen gab, dass die zwischen den Parteien umstrittene vertragliche Regelung des Aufwandes im Zusammenhang mit Marketingaktivitäten für sie nicht bloss von untergeordneter Bedeutung war. Die Lieferantin war nicht verpflichtet, der Distributorin ausdrücklich mitzuteilen, dass es sich hierbei um eine unabdingbare Voraussetzung (conditio sine qua non) für den Abschluss des dritten Vertriebsvertrages handelte.
Kein Gehör beim Bundesgericht fand die Distributorin mit dem Argument, dass sie bereits während den Vertragsverhandlungen Investitionen von (behaupteten) EUR 2.8 Mio. in den noch abzuschliessenden Vertriebsvertrag tätigte. Derartige Investitionen durch eine Partei vor Vertragsschluss erfolgen wie erwähnt im eigenen Risiko der Partei, welche solche Investitionen tätigt, vorliegend also der Distributorin. Daran ändert auch nichts, dass die Lieferantin, welche die Vertragsverhandlungen letztlich abbrach, über diese Investitionen auf dem Laufenden war.
Ferner scheiterte auch das Argument der Distributorin, dass die Parteien bereits seit längerer Zeit durch den ersten und den zweiten Vertriebsvertrag gebunden waren. Daraus kann gemäss Bundesgericht kein culpa in contrahendo hergeleitet werden. Entscheidend ist nicht, ob die Parteien bereits gebunden waren, sondern einzig, ob diejenige Partei, welche die Vertragsverhandlungen abbrach, durch ihr Verhalten die andere Partei im Glauben liess, dass es sicherlich zu einem Vertragsabschluss kommen würde. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.
Aus den erwähnten Gründen bestätigte das Bundesgericht letztinstanzlich die Abweisung der Schadenersatzklage der Distributorin gegen die Lieferantin.
Schlussfolgerungen
Das neue Urteil des Bundesgerichts bestätigt, dass die Hürden für eine culpa in contrahendo-Haftung im schweizerischen Recht hoch sind. Solange kein rechtsverbindlicher Vertrag abgeschlossen wurde, sind die Parteien im Prinzip frei, soweit kein falsches Spiel gespielt und die andere Partei nicht über die eigenen Absichten getäuscht wird. Namentlich können sie die Verhandlungen grundsätzlich jederzeit ohne Rechtfertigung abbrechen und stattdessen einen Vertrag mit einer Drittpartei schliessen. Dies gilt selbst dann, wenn nach langer Zusammenarbeit „bloss“ über eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses verhandelt wird.
Aufgrund dieser Umstände ist es für eine Partei riskant, bereits substantielle Investitionen in einen erst noch abzuschliessenden Vertrag zu tätigen. Solche Investitionen erfolgen grundsätzlich auf eigene Gefahr, selbst wenn die Gegenpartei über diese Investitionen Bescheid wusste. Falls aus zeitlichen oder sonstigen Gründen substantielle Investitionen bereits vor Vertragsschluss notwendig sein sollten, ist zu empfehlen, den Umgang mit solchen Investitionen bei einem Nichtzustandekommen des anvisierten Vertrages in einem Interimsvertrag zu regeln. Ein solcher Vertrag kann zugleich weitere wichtige Punkte wie beispielsweise eine Geheimhaltungspflicht oder eine zeitlich beschränkte Exklusivität der Vertragsverhandlungen umfassen.
Schliesslich ist anzumerken, dass selbst bei Vorliegen einer culpa in contrahendo-Haftung die Partei, welche über einen Schadenersatzanspruch verfügt, oftmals unzufrieden bleiben dürfte. Bei Bestehen einer solchen Haftung wäre bloss das sogenannte negative Interesse zu ersetzen. Es besteht einzig Anspruch auf Ersatz des Schadens, der einer Partei aus dem von der Gegenpartei erweckten Vertrauen auf das Zustandekommen eines Vertrages erwachsen ist. Die schadenersatzberechtigte Partei wäre auch bei culpa in contrahendo-Haftung nicht so zu behandeln, wie wenn ein Vertrag mit ihr abgeschlossen worden wäre. Das negative Vertragsinteresse, welches grundsätzlich „auf den Franken genau“ nachgewiesen werden muss, dürfte oftmals relativ gering sein.